Statuten

Statuten

Zweck:

Artikel 1

Der Ehemaligenverein der Kantonsschule am Burggraben (o.u.t.) ist ein gemeinnütziger und konfessionell neutraler Verein mit Sitz in St. Gallen. Er will engere Beziehungen zwischen der Kantonsschule am Burggraben (im folgenden KSBG) und den ehemaligen Schülerinnen und Schülern sowie den Schulfreundinnen und Schulfreunden pflegen, der Schule und ihren Schülerinnen und Schülern seine geistige und materielle Unterstützung leihen und das Gemeinschaftsgefühl unter den Ehemaligen wecken und erhalten.

Artikel 2

Dieser Zweck wird angestrebt durch:

  • die geistige und materielle Unterstützung von Projekten der KSBG
  • die Unterstützung von Projekten der Schülerschaft der KSBG
  • die projektbezogene Unterstützung einzelner bedürftiger Schülerinnen und Schüler der KSBG
  • Veranstaltungen zu aktuellen Themen aus Wissenschaft, Forschung und Kultur (insbesondere über an der KSBG durchgeführte und unterstützte Projekte)
  • Beschaffung von weiteren Mitteln zur Unterstützung von Schulzwecken

 

Mitgliedschaft:

Artikel 3

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Artikel 4

Mitglieder können ehemalige Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule am Burggraben und Freundinnen und Freunde dieser Schule werden.

Artikel 5

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

Artikel 6

Wer dem Verein wesentliche Dienste geleistet hat, kann durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Vereine mit verwandten Bestrebungen können in ihrer Gesamtheit dem Ehemaligenverein der Kantonsschule am Burggraben (o.u.t.) beitreten. Die näheren Bestimmungen darüber trifft der Vorstand.

Artikel 7

Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Bezahlt ein Mitglied zweimal den Jahresbeitrag nicht oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann es durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden und verliert damit seine Mitgliedschaft.

 

 

Beiträge:

Artikel 8

Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag von CHF 20. Durch Einzahlung von mindestens CHF 200 kann sich ein Mitglied die lebenslängliche Mitgliedschaft erwerben. Mit der Einzahlung des hier festgelegten Mitgliederbeitrags sind sämtliche finanziellen Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber dem Verein erfüllt. Es besteht keine weitergehende Haftung.

 

 

Organisation:

Artikel 9

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
d) die Geschäftsprüfungskommission
e) das Publikationsorgan

 

A) Die Hauptversammlung

Artikel 10

Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden eingeladen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 11

Die Hauptversammlung hat über Rechnung und Budget des Vereins zu beschliessen. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und aus dessen Mitte die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten. Sie wählt ferner die Geschäftsprüfungskommission. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

Artikel 12

Eine ausserordentliche Hauptversammlung beruft der Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder ein. Die Mitglieder werden durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden persönlich zur Hauptversammlung eingeladen.

Artikel 13

Die Hauptversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Zu einer Änderung der Statuten durch die Hauptversammlung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand kann die Durchführung einer schriftlichen Urabstimmung unter sämtlichen Mitgliedern über einzelne Fragen im Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung anordnen. Über ein Geschäft kann rechtsgültig nur beschlossen werden, wenn es vom Vorstand mit der Einberufung auf die Traktandenliste gesetzt oder von einem Mitglied vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragt worden ist.

 

B) Vorstand

Artikel 14

Der Vorstand besteht aus:

  • Präsidentin resp. Präsident (Mitglied des Ausschusses)
  • Vizepräsidentin resp. Vizepräsident (Mitglied des Ausschusses)
  • Kassiererin resp. Kassier (Mitglied des Ausschusses)
  • Aktuarin resp. Aktuar (Mitglied des Ausschusses)
  • Redaktorin resp. Redaktor des Vereinsorgans
  • Rektorin resp. Rektor der Kantonsschule am Burggraben
  • 2 Schülervertreterinnen resp. Schülervertreter
  • max. 6 weiteren Vorstandsmitgliedern

Artikel 15

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich, insbesondere gemäss Artikel 1 und 2 der Statuten. Er tagt so oft es für die Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

Der Vorstand legt jeweils der ordentlichen Hauptversammlung den Tätigkeitsbericht, Rechnung und Budget vor.

Artikel 16

Er bestellt sich selbst (ausser Präsidentin / Präsident) und kann sich nötigenfalls während der Amtsdauer selbst ergänzen. Er hat das Recht, weitere Mitglieder für einzelne Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen.

Artikel 17

Die Präsidentin / der Präsident, oder bei deren/dessen Verhinderung die Vizepräsidentin / der Vizepräsident zeichnet kollektiv mit Aktuarin / Aktuar oder Kassierin / Kassier.

 

C) Ausschuss

Artikel 18

Der Ausschuss entscheidet über dringliche Angelegenheiten oder in Fragen geringerer Bedeutung, namentlich bei finanziellen Entscheidungen bis CHF 1'000. In dringenden Fällen kann er einstimmige Zirkularbeschlüsse per Telefon, E-Mail oder Fax fällen. Der Entscheid ist nachträglich zu protokollieren.

Der Ausschuss orientiert den Gesamtvorstand an der nächsten Vorstandssitzung über die getroffenen Beschlüsse.

 

D) Geschäftsprüfungskommission

Artikel 19

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie hat die Geschäftsführung und die Rechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Hauptversammlung jährlich Bericht zu erstatten.

 

E) Publikationsorgan

Artikel 20

Publikationsorgan des Vereins ist der o.u.t.-Letter. Er erscheint einmal jährlich

 

Auflösung des Vereins:

Artikel 21

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Urabstimmung mit 2/3 Stimmenmehrheit der am Stichtag eingetroffenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen der Kantonsschule am Burggraben oder einer wegen Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und ähnlichem Zwecke zugewendet.

 

St. Gallen, den 24. August 2012

 

Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung im Jahr 2024 angepasst und treten mit dem genannten Datum in Kraft getreten.

September 2024, St. Gallen

Ehemaligenverein o.u.t.